Barrierefreiheit im Bauwesen - Novelle der BauO NRW

Barrierefreiheit im Bauwesen - Novelle der BauO NRW

08.03.2019 / Fachartikel

Die Themen „Barrierefreiheit“ und „Inklusion“ erreichen mit der Novelle der Bauordnung zum 1. Januar nun auch NRW. In der Novelle finden sich die hiermit verbundenen gesellschaftlichen Ziele und Wünsche der Inklusion wieder. Mit der UN-Behindertenkonvention von 2008 werden die Ziele erfolgreicher Inklusion wie folgt definiert:

  • Teilnahme am kulturellen, politischen und öffentlichen Leben
  • Arbeit und Beschäftigung
  • Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge
  • Barrierefreiheit, persönliche Mobilität und unabhängige Lebensführung
  • Achtung der Privatsphäre

In der UN-Behindertenkonvention verpflichten sich die Staaten, geeignete Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele zu treffen. Darüber hinaus ergeben sich diese Ziele nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch aus dem Gleichheitsgrundsatz in Art.3 des Grundgesetzes.

Der Grundsatz, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ist daher Bestandteil der DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen.

„Ziel der DIN 18040 ist es, durch barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen die Benutzung von Räumen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu ermöglichen."

Die Norm DIN 18040 besteht aus drei Teilen:

  • Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“
  • Teil 2 „Wohnungen“ 
  • Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“

Durch die Definition von Schutzzielen und die Festlegung neuer Anforderungen an die Barrierefreiheit berücksichtigt die Novelle zur Bauordnung NRW die Bedürfnisse von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, motorischen Einschränkungen oder von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen.

Auch für andere Personengruppen, wie zum Beispiel

  • groß- und kleinwüchsige Personen,
  • Personen mit kognitiven Einschränkungen,
  • ältere Menschen,
  • Kinder sowie
  • Personen mit Kinderwagen oder Gepäck

führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung. Bei der Erarbeitung der neuen Vorschriften wurde auf die Wünsche Betroffener und die Umsetzung ihrer Erfahrungen in bauliche Anforderungen besonders Wert gelegt.

Dieser Teil der DIN 18040 gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen, Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen, die der Erschließung und wohnbezogenen Nutzung dienen.

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Die Anforderungen an die Infrastruktur der Gebäude mit Wohnungen berücksichtigen grundsätzlich auch die uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl. Innerhalb von Wohnungen wird unterschieden zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“.
[Quelle: Beuth-Verlag]

Laut des Beschlusses zur Modernisierung des Bauordnungrechts vom 12. Juli 2018 durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die BauO NRW 2018 seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Hierbei handelt es sich in einigen Punkten um eine grundlegende Novellierung der Landesbauordnung, welche sich zukünftig stärker an der Musterbauordnung des Bundes orientiert.

Außerdem soll die Novellierung in Teilen zur Einführung der DIN 18040 als technische Baubestimmung zur BauO NRW führen und somit fester Bestandteil für die Planung von Gebäuden und Außenanalgen werden.

Hierdurch werden die Vorschriften zur Barrierefreiheit im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht neu gefasst und an die geänderten Bedürfnisse und Lebenswirklichkeiten der Menschen angepasst. 

So müssen – laut Gesetzentwurf – Wohnungen in Mehrfamilienhäusern künftig barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Öffentlich zugängliche Anlagen müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. 

Im Besonderen wird dies im Paragraphen 49 der neuen LBauO deutlich. Laut Gesetzentwurf werden hier die Grundvoraussetzungen zur Barrierefreiheit in Wohngebäuden und öffentlich zugänglichen Gebäuden neu und klarstellend geregelt.

So sollen nach Abs. 1 in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen, die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Des Weiteren sollen nach Abs. 2 bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können, im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.

Wohngebäude sind hiervon nicht betroffen.

Es ist abzuwarten, wie die Bauaufsichtsbehörden im Zuge der Verwaltungsvorschriften mit den einzelnen Punkten umgehen können und werden. 

Für uns als Planende und auch für die Bauherren bleibt die Frage spannend. 

Insgesamt wird durch die Einführung der DIN 18040 als Bestandteil der Novelle zur BauO NRW eine Klarstellung der Anforderungen erwartet. Wünschenswert wäre die Möglichkeit eines sichereren und angemesseneren Umgangs mit dem Thema Barrierefreiheit und Inklusion im Alltag und wie dies planungssicher umgesetzt werden kann.

Es ist ein guter und richtiger Ansatz, keinen Menschen außen vorzulassen – egal wie er sein selbstbestimmtes Leben führen will.
Hierbei muss dann auch eine Balance zwischen Wirtschaftlichkeit und Menschlichkeit, Gleichberechtigung, Individualität des Einzelnen und des gesellschaftlichen Miteinanders gefunden werden. 

Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes dürfte sich zukünftig noch mehr im Bauwesen wiederfinden.

Bildnachweis:
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Angela Vaccari-Kruse - Figo GmbH - Shopdesign, Shopkonzepte, Bauleitung, Projektmanagement
Über die Autorin

Angela Veccari-Kruse 
Dipl- Ing. Architektin 

Angela, geboren 1977, ist Architektin und verantwortlich für die Planung und das Projektmanagement von Bauvorhaben bei der Figo GmbH. Ihr Studium absolvierte sie in Deutschland und Italien und arbeitete bereits für namenhafte Marken wie Ferarri, Puma, Burberry und Harley Davidson. 
 

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